Ratgeber · Zuletzt geprüft am 6. November 2026
Quereinsteiger in der Versicherung: was erlaubt ist und was du vorher prüfen solltest
Ja, in den Versicherungsvertrieb kommst du ohne Ausbildung, aber nicht ohne Nachweise. Wer selbst gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt, braucht nach § 34d GewO eine Erlaubnis der IHK, dazu Sachkundeprüfung, Berufshaftpflicht und einen Eintrag im Vermittlerregister. Ausnahme sind gebundene Vermittler, für die ein Versicherer die Haftung übernimmt. Kläre vor der Unterschrift, ob du angestellt wirst oder als selbstständiger Handelsvertreter auf Provision arbeitest.
Voraussetzungen und Regeln · Stand: November 2026
Was das Gesetz für die Versicherungsvermittlung verlangt
- Wer gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt, als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler, braucht eine Erlaubnis (§ 34d Abs. 1 GewO). Zuständig: die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) · Quelle: § 34d GewO – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Die Erlaubnis wird versagt ohne Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung oder Sachkunde (§ 34d Abs. 5 GewO). Zuständig: IHK · Quelle: § 34d GewO – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Sachkunde weist du mit der IHK-Prüfung „Geprüfte Fachleute für Versicherungsvermittlung IHK“ nach oder mit einem gleichgestellten Abschluss nach § 5 VersVermV. Zuständig: IHK (Prüfung und Anerkennung) · Quelle: § 5 VersVermV – Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
- Keine Erlaubnis brauchen gebundene Vermittler, die ausschließlich für Versicherer tätig sind, die die uneingeschränkte Haftung für ihre Vermittlung übernehmen (§ 34d Abs. 7 GewO). Der Versicherer meldet sie zum Register (§ 48 VAG). Zuständig: das Versicherungsunternehmen, für das du vermittelst · Quelle: § 48 VAG – Anforderungen an Versicherungsunternehmen im Vertrieb
- Vermittler müssen sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen (§ 34d Abs. 10, § 11a GewO). Das Register ist im Internet abrufbar. Zuständig: IHK als Registerbehörde · Quelle: § 11a GewO – Vermittlerregister
- Erlaubnisinhaber und ihre Mitarbeiter müssen sich 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden (§ 34d Abs. 9 GewO) und die Nachweise fünf Jahre aufbewahren (§ 7 VersVermV). Zuständig: IHK (kann eine Erklärung verlangen) · Quelle: § 7 VersVermV – Weiterbildung
Wo es Unterschiede gibt: Gewerbeordnung, Versicherungsvermittlungsverordnung und HGB sind Bundesrecht und gelten in allen Ländern. Prüfungsablauf und Gebühren legt jede IHK selbst fest. Arbeitgeber und Versicherer können zusätzliche Anforderungen stellen.
Was diese Seite nicht leisten kann: Wir geben keine Rechtsberatung und prüfen keine Verträge. Wir können weder einen Job noch ein bestimmtes Einkommen zusagen. Verbindlich sind die Auskünfte deiner IHK und dein Vertrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Ausbildungsberuf heißt heute Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen und dauert laut BIBB 36 Monate. Dieser Abschluss ist der Sachkundeprüfung gleichgestellt.
- Die IHK-Sachkundeprüfung hat laut IHK Köln und IHK Osnabrück einen schriftlichen Teil am PC (90 und 70 Minuten) und einen praktischen Teil, eine simulierte Kundenberatung von etwa 20 Minuten.
- Bestehen allein reicht nicht: Die Erlaubnis nach § 34d GewO musst du laut IHK gesondert beantragen.
- Als Versicherungsvertreter entsteht dein Provisionsanspruch laut § 92 HGB, sobald der Kunde die Prämie gezahlt hat.
Quereinsteiger Versicherung: geht das ohne Ausbildung?
Ja, aber es gibt drei Wege mit unterschiedlichen Pflichten:
- Sachkundeprüfung bei der IHK: Wer selbst als Versicherungsvertreter oder -makler vermitteln will, weist die Sachkunde mit der Prüfung „Geprüfte Fachleute für Versicherungsvermittlung IHK“ nach. Laut IHK Köln besteht sie aus einem schriftlichen Teil am PC (90 und 70 Minuten) und einem praktischen Teil. Die IHK Osnabrück beschreibt den praktischen Teil als simulierte Kundenberatung von etwa 20 Minuten. Die IHK-Seiten, die wir geprüft haben, nennen keinen Pflichtlehrgang. Inhaltlich geht es laut § 2 VersVermV um fachliche Grundlagen und Kundenberatung.
- Gebundener Vermittler: Wer ausschließlich für Versicherer vermittelt, die die uneingeschränkte Haftung übernehmen, braucht nach § 34d Abs. 7 GewO keine eigene Erlaubnis. Der Versicherer meldet dich laut § 48 VAG zum Register und muss sicherstellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Ausbildung oder Umschulung: Der Ausbildungsberuf heißt Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen und dauert laut BIBB 36 Monate. Als Umschulung kann die Agentur für Arbeit ihn fördern, mehr dazu im Ratgeber Bildungsgutschein.
Eine bestandene Prüfung ist noch keine Erlaubnis. Laut IHK Osnabrück musst du die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO gesondert beantragen.
Versicherungsvertreter ohne Ausbildung: was das Gesetz verlangt
Nach § 92 HGB ist Versicherungsvertreter, wer als Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut ist. Für die Erlaubnis nach § 34d GewO prüft die IHK vier Punkte:
- Zuverlässigkeit: Sie fehlt laut Gesetz in der Regel nach bestimmten rechtskräftigen Verurteilungen in den letzten fünf Jahren.
- Geordnete Vermögensverhältnisse: Sie fehlen in der Regel bei einem eröffneten Insolvenzverfahren oder einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis.
- Berufshaftpflichtversicherung oder eine Absicherung, die das Gesetz als gleichwertig anerkennt.
- Sachkunde: die IHK-Prüfung oder ein Abschluss, den § 5 VersVermV gleichstellt.
§ 5 VersVermV stellt unter anderem diese Abschlüsse der Prüfung gleich: Versicherungskaufmann/-kauffrau, Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen oder für Versicherungen und Finanzanlagen und Geprüfte Fachwirte für Versicherungen und Finanzen. Andere Abschlüsse zählen nur zusammen mit Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung oder -beratung. Bei einem betriebswirtschaftlichen Studium mit Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung ist das mindestens ein Jahr, bei Bank- und Sparkassenkaufleuten mindestens zwei Jahre.
Bei Versicherungen als Quereinsteiger: angestellt oder selbstständig?
Hinter „Jobs in der Versicherung“ stehen sehr unterschiedliche Verträge. Frag immer, welcher davon gemeint ist:
- Innendienst: eine Anstellung, etwa in Sachbearbeitung oder Kundenservice. Welche Qualifikation verlangt wird, steht in der Anzeige.
- Angestellter Außendienst beim Versicherer: Nach § 48 VAG muss der Versicherer sicherstellen, dass Beschäftigte, die am Vertrieb mitwirken, zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und sich regelmäßig fortbilden.
- Ausbildung: eine Anstellung als Auszubildende oder Auszubildender, mit einem Abschluss, der später als Sachkunde gilt.
- Selbstständiger Handelsvertreter: Nach § 84 HGB ist das, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig für ein Unternehmen Geschäfte vermittelt. Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wer das nicht kann, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter.
Quereinsteiger im Vertrieb: Provision, Fixum und Storno
Als Versicherungsvertreter hast du nach § 92 Abs. 3 und 4 HGB Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf deine Tätigkeit zurückgehen. Der Anspruch entsteht, sobald der Kunde die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet.
Zahlt der Kunde nicht, entfällt der Anspruch nach § 87a Abs. 2 HGB, und bereits empfangene Beträge sind zurückzugeben. Führt das Unternehmen das Geschäft nicht aus, bleibt der Anspruch nach § 87a Abs. 3 HGB bestehen, außer die Gründe sind vom Unternehmen nicht zu vertreten. Wie viel davon im Einzelfall zurückgefordert werden kann und wie lange, regelt dein Vertrag. Das ist gemeint, wenn von „Stornohaftung“ die Rede ist.
Ob es neben der Provision ein festes Grundgehalt oder Fixum gibt, wie hoch es ist und ob es befristet ist, steht in deinem Vertrag. Frag danach, bevor du unterschreibst. Mehr zum Vertrieb allgemein findest du im Karriereweg Vertrieb.
Worauf du vor der Unterschrift achten solltest
Diese Fragen solltest du bei jedem Angebot stellen und dir die Antworten schriftlich geben lassen:
- Angestellt oder selbstständig? Bekommst du einen Arbeitsvertrag oder einen Handelsvertretervertrag?
- Fixum: Gibt es ein festes Gehalt oder Fixum? Ist es befristet oder dauerhaft, und ist es an Ziele gekoppelt?
- Provision: Wofür genau gibt es Provision, und wann wird sie ausgezahlt?
- Storno: Musst du Provisionen zurückzahlen, wenn ein Kunde kündigt oder nicht zahlt? Für wie lange, und wird dafür ein Teil einbehalten?
- Erlaubnis und Prüfung: Wer zahlt Sachkundeprüfung, Erlaubnis, Berufshaftpflicht und Weiterbildung? Vermittelst du als gebundener Vermittler oder mit eigener Erlaubnis?
- Vertragsbindung: Wie lange läuft der Vertrag, mit welcher Kündigungsfrist, und gibt es ein Wettbewerbsverbot danach?
- Kosten: Musst du selbst etwas zahlen, etwa für Schulungen, Software oder Arbeitsmittel?
Lass einen Vertrag, den du nicht sicher verstehst, vor der Unterschrift prüfen, zum Beispiel von einer Anwältin oder einem Anwalt für Arbeits- oder Handelsrecht.
Vermittler prüfen: das Vermittlerregister
Das Register nach § 11a GewO soll laut Gesetz die Überprüfung der Zulassung und des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit ermöglichen. Auskünfte gibt es über das Internet. Unter vermittlerregister.info kannst du nach der Registrierungsnummer eines Vermittlers suchen. Frag deinen künftigen Auftraggeber nach dieser Nummer. So prüfst du, ob dein künftiger Auftraggeber eingetragen ist und als was.
So gehst du vor
- Entscheide, welche Rolle du suchst: Innendienst, angestellter Außendienst, Ausbildung oder selbstständiger Vertrieb. Davon hängen Nachweise und Bezahlung ab.
- Frag bei jedem Angebot schriftlich nach: angestellt oder selbstständig, Fixum, Provision, Storno, wer Prüfung und Erlaubnis bezahlt.
- Wenn du selbst vermitteln willst: Melde dich bei deiner IHK zur Sachkundeprüfung an oder prüfe, ob dein Abschluss nach § 5 VersVermV gleichgestellt ist.
- Prüfe die Registrierungsnummer deines künftigen Arbeit- oder Auftraggebers im Vermittlerregister.
- Willst du eine Ausbildung oder Umschulung machen, frag bei der Agentur für Arbeit nach einer Förderung mit Bildungsgutschein.
Jobs in der Versicherung für Quereinsteiger
Wir zeigen keine eigenen Stellenanzeigen. Die Suche nach „Versicherung Quereinsteiger“ in ganz Deutschland ist bei diesen Jobbörsen schon eingetragen; sie öffnen sich in einem neuen Tab. Wir erhalten für diese Links keine Provision.
Häufige Fragen
Kann ich als Quereinsteiger in der Versicherung anfangen?
Ja. Für den Vertrieb verlangt das Gesetz keinen bestimmten Berufsabschluss, aber Sachkunde: entweder die IHK-Prüfung oder einen gleichgestellten Abschluss. Gebundene Vermittler brauchen keine eigene Erlaubnis, weil ein Versicherer für sie haftet. Für Stellen im Innendienst steht in der Anzeige, was verlangt wird.
Brauche ich als Versicherungsvertreter eine Ausbildung?
Nein, eine Berufsausbildung ist keine Pflicht. Wer gewerbsmäßig vermittelt, braucht aber eine Erlaubnis nach § 34d GewO mit Sachkundenachweis, Berufshaftpflicht und Registereintrag. Die Sachkunde zeigst du mit der IHK-Prüfung oder einem Abschluss, den § 5 VersVermV gleichstellt.
Was kostet die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34d?
Die Gebühr legt jede IHK selbst fest. Die IHK Köln nennt zum Beispiel 395 Euro für die erste vollständige Prüfung. Frag bei deiner IHK nach dem aktuellen Betrag und kläre mit einem Arbeitgeber, wer die Kosten trägt.
Was ist ein gebundener Vermittler?
Ein Vermittler, der ausschließlich für Versicherer tätig ist, die die uneingeschränkte Haftung für seine Vermittlung übernehmen. Er braucht nach § 34d Abs. 7 GewO keine eigene Erlaubnis. Der Versicherer muss ihn nach § 48 VAG zum Vermittlerregister melden und sicherstellen, dass die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind.
Muss ich mich als Versicherungsvermittler weiterbilden?
Ja. Nach § 34d Abs. 9 GewO müssen sich Erlaubnisinhaber und ihre Mitarbeiter 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Nach § 7 VersVermV sind die Nachweise fünf Jahre aufzubewahren, und die IHK kann eine Erklärung darüber verlangen.
Was bedeutet Stornohaftung?
Gemeint ist, dass du eine Provision ganz oder teilweise zurückzahlen musst, wenn ein Vertrag nicht bezahlt oder gekündigt wird. Gesetzlich entfällt der Provisionsanspruch nach § 87a HGB, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet, und bereits empfangene Beträge sind zurückzugeben. Wie lange und in welchem Umfang du haftest, steht in deinem Vertrag.
Bin ich als Handelsvertreter wirklich selbstständig?
Nach § 84 HGB ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wer ständig für ein Unternehmen vermittelt, ohne in diesem Sinn selbstständig zu sein, gilt als Angestellter. Lass einen Vertrag im Zweifel vor der Unterschrift prüfen.
Quellen
Alle Zahlen stammen aus diesen Quellen, Stand der Prüfung jeweils in Klammern.
- § 34d GewO – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (06.11.2026)
- § 11a GewO – Vermittlerregister (06.11.2026)
- § 2 VersVermV – Sachkundeprüfung (06.11.2026)
- § 5 VersVermV – Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (06.11.2026)
- § 7 VersVermV – Weiterbildung (06.11.2026)
- § 48 VAG – Anforderungen an Versicherungsunternehmen im Vertrieb (06.11.2026)
- § 84 HGB – Begriff des Handelsvertreters (06.11.2026)
- § 87a HGB – Entstehen und Wegfall des Provisionsanspruchs (06.11.2026)
- § 92 HGB – Versicherungsvertreter (06.11.2026)
- IHK Köln – Geprüfte Fachleute für Versicherungsvermittlung IHK (06.11.2026)
- IHK Osnabrück – Versicherungsfachmann/-fachfrau IHK (§ 34d GewO) (06.11.2026)
- BIBB – Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen (06.11.2026)
- Vermittlerregister (Registersuche) (06.11.2026)
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Weiterbildung für Quereinsteiger
Manche Berufe setzen eine Qualifikation voraus. Mit einem Bildungsgutschein kann die Agentur für Arbeit die Kosten einer zugelassenen Weiterbildung übernehmen, auch für Kundinnen und Kunden des Jobcenters. Ein Rechtsanspruch besteht nur in bestimmten Fällen. Welche Kurse förderfähig sind, zeigt die Weiterbildungssuche der Bundesagentur für Arbeit (mein NOW).